§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 224
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.10.1971 – 4 StR 384/71
- BGH, 03.06.1960 – 4 StR 74/60
- BGH, 03.08.1978 – 4 StR 397/78Zitiert von 1
- BVerfG, 28.01.1998 – 2 BvF 3/92Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung von Flughäfen auf den BundesgrenzschutzZitiert von 18
- BGH, 09.12.2021 – 4 StR 167/21Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Qualifikationstatbestand der Herbeiführung eines Unglücksfalls durch Steinwurf von einer BrückeZitiert von 6
- BGH, 09.07.1954 – 4 StR 329/54Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.04.2026 – 17 L 3419/25
- BGH, 23.04.2026 – 4 StR 337/25
- OVG Saarland, 16.04.2026 – 1 A 79/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315#abs-1 (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315#abs-3 (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.