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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3150

BGBl. 2016 I S. 3150 · 8.526 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3150
                                            Gesetz
                           zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
                                             Vom 22. Dezember 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
               Völkerstrafgesetzbuches
  Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „die in ihm bezeichneten Verbrechen“
     werden durch die Wörter „Taten nach den §§ 6
     bis 12“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen

       wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom

       Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist

       oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik

       Deutschland richtet.“
2. In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5“ durch die
   Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14“ durch die An-
   gabe „§§ 8 bis 15“ ersetzt.
4. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                       „Abschnitt 3
                Verbrechen der Aggression

                           § 13

                Verbrechen der Aggression
     (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sons-
  tige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer
  Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige
  Verletzung der Charta der Vereinten Nationen dar-
  stellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

     (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige

  Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant,

  vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Frei-

  heitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn

  Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann
  strafbar, wenn
  1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige
     Angriffshandlung begangen worden ist oder

  2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder
     einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundes-
     republik Deutschland herbeigeführt wird.
     (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die
  Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die
  politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete

  oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen

  unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch
  einen Staat.

    (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1
  und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist,
  das politische oder militärische Handeln eines
  Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
     (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist
  die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“
5. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14
   und 15.

                       Artikel 2

                     Änderung
             anderer Rechtsvorschriften

   (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 80 bis 83“
     durch die Angabe „§§ 80a bis 83“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Der Nummer 8 wird das Wort „oder“ angefügt.
  d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
     fügt:

     „9. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetz-
         buches“.
2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7“ durch die
   Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9“
   ersetzt.

   (2) § 120 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsver-

fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch

Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016

(BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 80
     bis 82“ durch die Angabe „§§ 80a bis 82“ ersetzt.

  b) Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe d an-

     gefügt:

     „d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.
BGBl. 2016, Seite 3151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3151
2. § 100c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
     „des Friedensverrats,“ und die Angabe „80,“ ge-
     strichen.

  b) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe d ange-

     fügt:

     „d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.

3. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
     „des Friedensverrats,“ und die Angabe „80“ ge-
     strichen.
  b) Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe d an-
     gefügt:
     „d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.

4. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“
   durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13
   Absatz 1“ ersetzt.

5. § 153f wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14“
     durch die Angabe „§§ 6 bis 15“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 die Angabe „§§ 6 bis 14“ durch die Wörter
     „§§ 6 bis 12, 14 und 15“ ersetzt.
  (4) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 80 und 80a im Besonderen Teil Erster Abschnitt
   Erster Titel wie folgt gefasst:
  „§ 80 (weggefallen)
  § 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.

2. § 5 Nummer 1 wird aufgehoben.
3. § 80 wird aufgehoben.
4. § 80a wird wie folgt geändert:

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

      a) In der Überschrift werden die Wörter „zum An-
         griffskrieg“ durch die Wörter „zum Verbrechen
         der Aggression“ ersetzt.
      b) Die Wörter „zum Angriffskrieg (§ 80)“ werden
         durch die Wörter „zum Verbrechen der Aggres-

         sion (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)“ ersetzt.

   5. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 1 wird aufgehoben.

      b) In Nummer 5 werden vor dem Komma am Ende
         die Wörter „oder eines Verbrechens der Aggres-
         sion (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)“ einge-
         fügt.
   6. In § 140 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
      Wörter „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und“ durch die
      Wörter „§ 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte
      Alternative“ ersetzt.

      (5) § 23d Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes
   vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
   durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. Oktober
   2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie
   folgt geändert:
   1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 80, 81
         Abs. 1, § 89a, § 89c“ durch die Wörter „§ 81 Ab-
         satz 1, den §§ 89a, 89c“ und das Wort „oder“
         durch ein Komma ersetzt.
      b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ ange-
         fügt.
      c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
         eingefügt:
          „c) Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbu-
              ches“.
   2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 3
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 3
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9“ ersetzt.

                               Artikel 3
                             Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 22. Dezember 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ac8fbe4462f261aa….