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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3150
BGBl. 2016 I S. 3150 · 8.526 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Vom 22. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Völkerstrafgesetzbuches
Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „die in ihm bezeichneten Verbrechen“
werden durch die Wörter „Taten nach den §§ 6
bis 12“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen
wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom
Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist
oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik
Deutschland richtet.“
2. In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5“ durch die
Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14“ durch die An-
gabe „§§ 8 bis 15“ ersetzt.
4. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression
§ 13
Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sons-
tige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer
Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige
Verletzung der Charta der Vereinten Nationen dar-
stellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige
Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant,
vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Frei-
heitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann
strafbar, wenn
1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige
Angriffshandlung begangen worden ist oder
2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder
einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundes-
republik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die
Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die
politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete
oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen
unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch
einen Staat.
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1
und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist,
das politische oder militärische Handeln eines
Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“
5. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14
und 15.
Artikel 2
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 80 bis 83“
durch die Angabe „§§ 80a bis 83“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
c) Der Nummer 8 wird das Wort „oder“ angefügt.
d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
„9. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetz-
buches“.
2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9“
ersetzt.
(2) § 120 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016
(BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2615) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 80
bis 82“ durch die Angabe „§§ 80a bis 82“ ersetzt.
b) Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe d an-
gefügt:
„d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.

2. § 100c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„des Friedensverrats,“ und die Angabe „80,“ ge-
strichen.
b) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe d ange-
fügt:
„d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.
3. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
„des Friedensverrats,“ und die Angabe „80“ ge-
strichen.
b) Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe d an-
gefügt:
„d) Verbrechen der Aggression nach § 13,“.
4. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13
Absatz 1“ ersetzt.
5. § 153f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14“
durch die Angabe „§§ 6 bis 15“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „§§ 6 bis 14“ durch die Wörter
„§§ 6 bis 12, 14 und 15“ ersetzt.
(4) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 80 und 80a im Besonderen Teil Erster Abschnitt
Erster Titel wie folgt gefasst:
„§ 80 (weggefallen)
§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“.
2. § 5 Nummer 1 wird aufgehoben.
3. § 80 wird aufgehoben.
4. § 80a wird wie folgt geändert:
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „zum An-
griffskrieg“ durch die Wörter „zum Verbrechen
der Aggression“ ersetzt.
b) Die Wörter „zum Angriffskrieg (§ 80)“ werden
durch die Wörter „zum Verbrechen der Aggres-
sion (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)“ ersetzt.
5. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 5 werden vor dem Komma am Ende
die Wörter „oder eines Verbrechens der Aggres-
sion (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)“ einge-
fügt.
6. In § 140 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und“ durch die
Wörter „§ 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte
Alternative“ ersetzt.
(5) § 23d Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 80, 81
Abs. 1, § 89a, § 89c“ durch die Wörter „§ 81 Ab-
satz 1, den §§ 89a, 89c“ und das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ ange-
fügt.
c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
eingefügt:
„c) Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbu-
ches“.
2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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