Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund14 Entscheidungen

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.

←§ 151 →§ 152a