Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 212 Totschlag

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.034 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/212#abs-1 (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/212#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 211 § 213