§ 239b Geiselnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 186
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 16.02.2009 – 1 Ws 17 - 20/09, 1 Ws 17/09, 1 Ws 18/09, 1 Ws 19/09, 1 Ws 20/09
- OLG Köln, 26.11.2012 – 2 Ws 792/12
- BGH, 08.05.2024 – 2 StR 51/24Zitiert von 5
- BGH, 13.10.1993 – 5 StR 494/93
- KG, 20.08.2018 – 2 Ws 155/18, 2 Ws 155/18 - 121 AR 194/18Zitiert von 1
- LG Kassel, 30.10.2020 – 10 KLs - 2580 Js 45000/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1024/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239b#abs-1 (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239b#abs-2 (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.