§ 239b Geiselnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239b#abs-1 (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239b#abs-2 (2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 197 Entscheidungen zu § 239b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 16.02.2009 – 1 Ws 17 - 20/09, 1 Ws 17/09, 1 Ws 18/09, 1 Ws 19/09, 1 Ws 20/09
- OLG Köln, 26.11.2012 – 2 Ws 792/12
- BGH, 08.05.2024 – 2 StR 51/24Zitiert von 7
- LG Hagen, 26.03.2025 – 41 KLs 11/24
- BGH, 13.10.1993 – 5 StR 494/93
- KG, 20.08.2018 – 2 Ws 155/18, 2 Ws 155/18 - 121 AR 194/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – 7 StR 11/26Geiselnahme: Anforderungen an den funktionalen Zusammenhang zwischen der Drohung während einer Bemächtigungslage und der abgenötigten Handlung (§ 239b StGB) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 44/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.