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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 333

BGBl. 2021 I S. 333 · 6.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 333
                               Einundsechzigstes Gesetz
                         zur Änderung des Strafgesetzbuches –
                        Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713
                      des Europäischen Parlaments und des
Rates
                     vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug
            und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
           und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates*
                                                 Vom 10. März 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                        Änderung des
                      Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März
2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und
      Wechseln“ durch ein Komma und die Wörter
      „Wechseln und anderen körperlichen unbaren

      Zahlungsinstrumenten“ ersetzt.

   b) In der Angabe zu § 152b werden die Wörter „und

      Vordrucken für Euroschecks“ gestrichen.

   c) Nach der Angabe zu § 152b wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 152c Vorbereitung des Diebstahls und der
               Unterschlagung von Zahlungskarten,
               Schecks, Wechseln und anderen kör-
               perlichen unbaren Zahlungsinstrumen-
               ten“.
2. In § 6 Nummer 7 werden die Wörter „und Vordru-
   cken für Euroschecks“ gestrichen.
3. In § 138 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
   „und Vordrucken für Euroschecks“ gestrichen.
4. § 152a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Wech-
      seln“ durch ein Komma und die Wörter „Wech-
      seln und anderen körperlichen unbaren Zah-
      lungsinstrumenten“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Wech-
           sel“ durch ein Komma und die Wörter
           „Wechsel oder andere körperliche unbare
           Zahlungsinstrumente“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Wech-
           sel“ durch ein Komma und die Wörter
           „Wechsel oder anderen körperlichen unbaren
           Zahlungsinstrumente“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

* (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18).

        „(4) Zahlungskarten und andere körperliche
      unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Ab-
      satzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestal-
      tung oder Codierung besonders gegen Nachah-
      mung gesichert sind.“

5. § 152b wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Vor-
      drucken für Euroschecks“ gestrichen.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Euro-
      scheckvordrucke“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
      das Wort „, Euroscheckkarten“ gestrichen.
6. Nach § 152b wird folgender § 152c eingefügt:

                         „§ 152c

                      Vorbereitung

                 des Diebstahls und der

          Unterschlagung von Zahlungskarten,
            Schecks, Wechseln und anderen
       körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
      (1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die
   auf die Erlangung inländischer oder ausländischer
   Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer
   körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet
   ist, vorbereitet, indem er
   1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren
      Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, her-
      stellt, sich oder einem anderen verschafft oder
      einem anderen überlässt oder
   2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die
      zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind,
      herstellt, sich oder einem anderen verschafft
      oder einem anderen überlässt,

   wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft.

     (2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
   § 152a Absatz 4 ist anwendbar.“

7. § 263a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet,
   indem er
   1. Computerprogramme, deren Zweck die Bege-
      hung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder
      einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder
      einem anderen überlässt oder

   2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die
      zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind,
BGBl. 2021, Seite 334 — Originalseite als Abbildung
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      herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
      feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe bestraft.“

                      Artikel 2

                 Änderung des

       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
   fasst:

  „a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren
      (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wert-
      zeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a

      Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks,
      Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantie-
      funktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des
      Strafgesetzbuches oder“.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,

  Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen,

  Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des
  Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zah-
  lungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des
  § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem
  fremden Währungsgebiet.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 10. März 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 333. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2059c73a018698f3….