§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/310#abs-1 (1) Wer zur Vorbereitung
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/310#abs-2 (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/310#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 310 StGB →
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Nach Gewicht
- KG, 24.01.2020 – (6) 2 StE 4/19 - 8 (1/19)
- BGH, 08.12.2015 – 3 StR 438/15Strafbarer Versuch der Beteiligung an einem Explosionsverbrechen: Begriff des Sprengstoffs in Ansehung eines beabsichtigten Aufsprengens von Geldautomaten mittels eines Gasgemischs; Konkurrenzen bei der Teilnahme auch an einer unter Strafe gestellten Vorbereitung einer SprengstoffexplosionZitiert von 7
- BGH, 14.03.2024 – 4 StR 354/23Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in Straßenverkehr sowie Diebstahls in besonders schwerem FallZitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 19.12.2011 – 2 Ws 157/11Zitiert von 5
- BGH, 14.03.1972 – 5 StR 18/72
- BGH, 27.01.2021 – 3 StR 306/20Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Sprengstoffexplosion: Verwahren des Sprengstoffs als Tatbeitrag; Konkurrenzverhältnis zwischen einzelnen TatbeständenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 310 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.