Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 239

BGBl. 2005 I S. 239 · 12.477 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239
                       Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
                                    – §§ 180b, 181 StGB –
                                        (37. StrÄndG)
                                                Vom 11. Februar 2005

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
           Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-
dert:

 1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie
    folgt geändert:
    a) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben
       „§ 180b Menschenhandel“ und „§ 181 Schwerer
       Menschenhandel“ durch die Angabe „§§ 180b
       und 181 (weggefallen)“ ersetzt.
    b) Im Siebzehnten Abschnitt wird die Angabe
       „§§ 232 und 233 (weggefallen)“ gestrichen.
    c) Im Achtzehnten Abschnitt werden nach der Über-
       schrift „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“
       folgende Angaben eingefügt:
       „§ 232    Menschenhandel zum Zweck der sexu-
                 ellen Ausbeutung

       § 233     Menschenhandel zum Zweck der Aus-

                 beutung der Arbeitskraft

       § 233a Förderung des Menschenhandels
       § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall“.

 2. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
    „4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus-
        beutung und zum Zweck der Ausbeutung der
        Arbeitskraft sowie Förderung des Menschen-
        handels (§§ 232 bis 233a);“.

 3. In § 126 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Fällen“
    die Wörter „des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des
    § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen
    handelt,“ eingefügt.

 4. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 5 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Num-
       mern 5 bis 8.

    c) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort
       „Fällen“ die Wörter „des § 232 Abs. 3, 4 oder
       Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich
       um Verbrechen handelt,“ eingefügt.

 5. In § 140 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
    durch die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

 6. Die §§ 180b und 181 werden aufgehoben.

 7. In § 181b wird die Angabe „180b bis“ gestrichen.

 8. In § 181c Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen der
    §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „In
    den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

 9. Nach § 231 wird die Angabe „§§ 232 und 233 (weg-
    gefallen)“ gestrichen.

10. Im Achtzehnten Abschnitt des Besonderen Teils
    „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ werden
    nach der Überschrift folgende §§ 232, 233, 233a
    und 233b eingefügt:
                            „§ 232
                  Menschenhandel zum
              Zweck der sexuellen Ausbeutung
       (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung
    einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem
    Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur
    Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
    dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie aus-

    gebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem

    Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem
    Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Frei-
    heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
    bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter
    einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortset-
    zung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1
    bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
      (2) Der Versuch ist strafbar.

      (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
    Jahren ist zu erkennen, wenn
    1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
    2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer
       misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des
       Todes bringt oder
    3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied

       einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
       solcher Taten verbunden hat, begeht.
      (4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer

    1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung
       mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur
       Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
       zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
       sexuellen Handlungen bringt oder
BGBl. 2005, Seite 240 — Originalseite als Abbildung
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      2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Dro-
         hung mit einem empfindlichen Übel oder durch

         List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fort-
         setzung der Prostitution oder zu den sonst in
         Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlun-

         gen zu bringen.

         (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
      auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
      ren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4
      ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
      Jahren zu erkennen.
                               § 233
                 Menschenhandel zum Zweck
                der Ausbeutung der Arbeitskraft
         (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung
      einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem
      Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in
      Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft
      oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäf-
      tigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedin-
      gungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu
      den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen
      oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder
      eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit
      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
      ren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person
      unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigen-
      schaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme
      oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Be-

      schäftigung bringt.
        (2) Der Versuch ist strafbar.

        (3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
                              § 233a

                Förderung des Menschenhandels
         (1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder
      § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person
      anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder auf-
      nimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
      zu fünf Jahren bestraft.
        (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
      zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
      1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,

      2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer
         misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des
         Todes bringt oder
      3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung
         mit einem empfindlichen Übel oder gewerbsmä-
         ßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fort-
         gesetzten Begehung solcher Taten verbunden
         hat, begeht.
        (3) Der Versuch ist strafbar.
                              § 233b

              Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

        (1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das
      Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
        (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d
      anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
      Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
      ten Begehung solcher Taten verbunden hat.“

11. § 234 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 234

                       Menschenraub

      (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt,

    durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
    durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszu-
    setzen oder dem Dienst in einer militärischen oder
    militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen,
    wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
    Jahren bestraft.
      (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
    heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“

12. In § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
    „Handlung“ die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“
    eingefügt.

13. § 261 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe
       „180b, 181a“ durch die Angabe „181a, 232 Abs. 1
       und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a“ ersetzt.

    b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 129a Abs. 5“
       durch die Angabe „§ 129a Abs. 3 und 5“ ersetzt.

                        Artikel 2

         Änderung der Strafprozessordnung

  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt
geändert:

1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „180b,“ gestri-
   chen und die Angabe „225 Abs. 1 oder 2“ durch die
   Angabe „225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 233
   Abs. 1 oder 2 oder nach § 233a“ ersetzt.

2. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einen
   schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3
   des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der
   Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder
   Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbre-
   chen handelt,“ eingefügt.

3. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter
   „einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1
   Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor
   der Angabe „§§ 234,“ die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder
   Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbre-
   chen handelt,“ eingefügt.

4. § 154c wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.

   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder
      Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches)
      diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein
      vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so
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      kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung
      des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der
      Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.“

5. In § 255a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
   gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbu-
   ches) oder wegen Misshandlung von Schutzbefohle-
   nen (§ 225 des Strafgesetzbuches)“ durch die Wörter
   „oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafge-
   setzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefoh-
   lenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen
   Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den
   §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

6. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „ ,180b, 181“ ge-
      strichen.
   b) In Buchstabe d wird vor der Angabe „234“ die
      Angabe „232 bis 233a,“ eingefügt.

7. In § 397a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „beruht“
   die Angabe „oder er durch eine rechtswidrige Tat nach

    den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches verletzt
    ist“ eingefügt.

                         Artikel 3
           Folgeänderungen anderer Gesetze
  (1) In § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Artikel 10-
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das
zuletzt durch Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird die An-
gabe „181,“ durch die Wörter „232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5
zweiter Halbsatz, §§“ ersetzt.

  (2) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt

durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „225“ die Angabe „ , 232 bis 233a“ eingefügt.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten
    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz

wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 11. Februar

2005
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 239. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eb10f74a0f0342c5….