§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-1 (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-3 (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-4 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 376 Entscheidungen zu § 315b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.05.1969 – 4 StR 18/69
- BGH, 15.12.1967 – 4 StR 441/67Zitiert von 9
- LG Hamburg, 12.09.2014 – 603 KLs 15/10
- BGH, 15.08.2023 – 4 StR 227/23Schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Mittäterschaftliche Begehung duch einen Mitfahrer eines KraftfahrzeugsZitiert von 3
- BGH, 04.12.2002 – 4 StR 103/02Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Voraussetzungen der Tatvollendung bei Werfen von Gegenständen auf fahrende Fahrzeuge; Erfordernis einer verkehrsspezifischen Gefahr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OLG Hamm, 31.01.2017 – 4 RVs 159/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – 4 StR 150/26Strafrecht: Feststellungen zum Rücktrittshorizont bei der Verurteilung wegen eines versuchten Delikts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – 4 StR 148/26
- BGH, 20.05.2026 – 4 StR 71/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.