§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 249
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 12.09.2014 – 603 KLs 15/10
- BGH, 15.08.2023 – 4 StR 227/23Schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Mittäterschaftliche Begehung duch einen Mitfahrer eines KraftfahrzeugsZitiert von 3
- BGH, 04.12.2002 – 4 StR 103/02Zitiert von 25
- OLG Hamm, 31.01.2017 – 4 RVs 159/16Zitiert von 2
- BGH, 22.05.2025 – 4 StR 74/25Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei polizeilicher Zugriffssituation; Auslegung des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf besonders schwere FälleZitiert von 1
- OLG Hamm, 20.02.2014 – 1 RVs 15/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
249 Entscheidungen zu § 315b StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-1 (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-3 (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-4 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/315b#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.