§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
Stand: 02.04.2026
Wird zitiert von 159
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Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2014 – 3 StR 243/13Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden GewalttatZitiert von 39
- BGH, 06.04.2017 – 3 StR 326/16Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland: Beeinträchtigung des Bestands oder der Sicherheit eines diktatorischen Staates durch die vorbereitete Tat; hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der StrafnormZitiert von 17
- BGH, 12.11.2020 – 3 StR 31/20Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung: Grenze der Wesentlichkeit; Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Sichverschaffen einer elektronischen AnleitungsschriftZitiert von 4
- KG, 24.01.2020 – (6) 2 StE 4/19 - 8 (1/19)
- LG Dortmund, 23.11.2023 – 32 KLs 15/23
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 8/26
- OVG Sachsen, 01.04.2026 – 3 B 29/26
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – III-5 St 3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-1 (1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 in der Absicht handelt, diese terroristische Straftat selbst zu begehen oder in dem Wissen oder der Absicht handelt, dass seine Vorbereitungshandlung einen wirksamen Beitrag zu einer terroristischen Straftat eines anderen leisten soll, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind
wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-2 (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-2a (2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-2b (2b) Für den Versuch der Anstiftung zu einem der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Vergehen gelten § 30 Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-3 (3) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-4 (4) Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und die in den Absätzen 2a, 2b und 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die vorbereitete oder angedrohte terroristische Straftat oder die terroristische Straftat, zu der die Anstiftung versucht wird, im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-5 (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-6 (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-7 (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der terroristischen Straftat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der terroristischen Straftat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89a#abs-8 (8) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer androht, eine terroristische Straftat zu begehen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 9). Absatz 7 gilt entsprechend.