§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LSG NRW, 25.03.2010 – L 9 SO 7/09Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 24.03.2010 – 2 Ws (Reh) 24/10, 2 Ws Reh 24/10
- BVerfG, 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64 · Spiegel-UrteilZitiert von 66
- BGH, 19.10.2023 – StB 63 + 64/23, StB 63/23, StB 64/23Haftbeschwerden im Zusammenhang mit einem Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
- BGH, 06.11.2001 – 5 StR 292/01
- BVerwG, 13.12.2011 – 8 C 24/10Anwaltliche Verschwiegenheit und Pflicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 07.06.2023 – 6 - 2 StE 12/21, 6 - 2 StE 15/21
- OLG Celle, 21.05.2019 – 4 StE 1/17
- OVG NRW, 15.10.2001 – 19 A 571/00Bestattungsrecht: Vereinbarkeit der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht von Geschwistern mit Art. 2 Abs. 1 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
9 Entscheidungen zu § 139 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139#abs-1 (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139#abs-2 (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139#abs-3 (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139#abs-4 (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.