Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
Stand: 03.08.2024
Wird zitiert von 33
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Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2025 – AK 116/25
- BGH, 17.09.2025 – AK 76/25
- BGH, 02.10.2024 – AK 74/24
- BGH, 18.10.2022 – AK 33/22
- BGH, 18.12.2018 – StB 52/18Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung: Umfang der Erstreckung des Strafklageverbrauchs auf mitgliedschaftliche Beteiligungsakte
- BGH, 04.11.2025 – AK 94/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/12#abs-1 (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/12#abs-2 (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.