§ 146 Geldfälschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 120
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.06.1986 – 1 StR 264/86Zitiert von 3
- BGH, 03.07.2019 – 2 StR 67/19Geldfälschung: Konkurrenzverhältnis zwischen der strafbaren Vorbereitungshandlung und der anschließenden FälschungZitiert von 4
- BGH, 04.08.1987 – 1 StR 2/87Zitiert von 4
- LG Hildesheim, 08.05.2023 – 26 KLs 22 Js 43008/19
- LG Duisburg, 05.04.2017 – 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
- BGH, 02.02.2011 – 2 StR 511/10Geldfälschung: Gewerbsmäßige Begehung bei Inverkehrbringen einer Falschgeldmenge in TeilaktenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.04.2026 – 6 StR 588/25
- BGH, 22.04.2025 – 5 StR 29/25Verurteilung eines Angeklagten als "Abholer" wegen gewerbsmäßigen (Banden-)Betruges und GeldwäscheZitiert von 2
- BGH, 18.02.2025 – 3 StR 5/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/146#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/146#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/146#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.