§ 146 Geldfälschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/146#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/146#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/146#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wird zitiert von 118 Entscheidungen zu § 146 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.06.1986 – 1 StR 264/86Zitiert von 3
- BGH, 03.07.2019 – 2 StR 67/19Geldfälschung: Konkurrenzverhältnis zwischen der strafbaren Vorbereitungshandlung und der anschließenden FälschungZitiert von 4
- BGH, 04.08.1987 – 1 StR 2/87Zitiert von 4
- LG Hildesheim, 08.05.2023 – 26 KLs 22 Js 43008/19
- LG Duisburg, 05.04.2017 – 33 KLs-111 Js 32/16-8/16
- BGH, 02.02.2011 – 2 StR 511/10Geldfälschung: Gewerbsmäßige Begehung bei Inverkehrbringen einer Falschgeldmenge in TeilaktenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.04.2026 – 6 StR 588/25Zitiert von 1
- BGH, 22.04.2025 – 5 StR 29/25Verurteilung eines Angeklagten als "Abholer" wegen gewerbsmäßigen (Banden-)Betruges und GeldwäscheZitiert von 2
- BGH, 18.02.2025 – 3 StR 5/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 146 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2003 I S. 2838
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.