Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet

1.
bei der Ausübung der Prostitution,
2.
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
3.
bei der Ausübung der Bettelei oder
4.
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 233 § 233b