§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 233a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO)Zitiert von 28
- BGH, 17.01.2023 – 2 StR 87/22Strafverfahren: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand und Präklusion in der Revision; Voraussetzung eines "Befördern" beim MenschenhandelZitiert von 5
- BSG, 10.07.2014 – B 10 EG 1/13 R(Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a AufenthG 2004 - keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG idF vom 19.8.2007 - Aufenthaltsverfestigung - positive Bleibeprognose - Ausübung einer Erwerbstätigkeit - Gleichheitssatz)Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 14.08.2025 – A 4 K 3627/25
- OVG Bremen, 01.08.2017 – 1 B 109/17
- VG Düsseldorf, 12.06.2017 – 7 K 6086/17.A
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.10.2016 Ausfertigung
§ 233a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
-
11.02.2005 Ausfertigung
§ 233a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.