§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung an Polen bei Verdacht des grenzüberschreitenden Menschenhandels und Straftaten gegen die sexuelle Freiheit - maßgeblicher Auslandsbezug bei grenzüberschreitendem Menschenhandel - Zum Ort der Begehung von Taten gem § 232, 233a StGB aF bei Anwerbung der Tatopfer im Ausland und Beförderung ins InlandZitiert von 1
- BVerfG, 12.10.2011 – 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08Zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (§ 100a Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 4 bis 6 und § 160a StPO)Zitiert von 28
- BGH, 17.01.2023 – 2 StR 87/22Strafverfahren: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand und Präklusion in der Revision; Voraussetzung eines "Befördern" beim MenschenhandelZitiert von 5
- BSG, 10.07.2014 – B 10 EG 1/13 R(Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a AufenthG 2004 - keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG idF vom 19.8.2007 - Aufenthaltsverfestigung - positive Bleibeprognose - Ausübung einer Erwerbstätigkeit - Gleichheitssatz)Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 14.08.2025 – A 4 K 3627/25
- OVG Bremen, 01.08.2017 – 1 B 109/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/233a#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.