Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 17.06.2026 – 2 StR 512/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626U2STR512.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2025, soweit es die Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Ba. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten D. und B. hat es vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und bestimmt, dass sie für die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft zu entschädigen seien.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revisionen die Freisprüche der Angeklagten D. und B. sowie eine unterlassene Verurteilung des Angeklagten Ba. wegen eines tateinheitlich verwirklichten versuchten Tötungsdelikts bzw. versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Das Landgericht hat - soweit für die Revisionen von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am Abend des 1. Dezember 2023 trafen sich der Angeklagte Ba., sein Freund Be. und der Mitangeklagte R. in dessen Wohnung und entwickelten den Plan, noch an diesem Abend Wi. mit Gewalt und unter Zufügung von Verletzungen zu überfallen und einer größeren Menge Amphetamins zu berauben. Der Angeklagte B., der per Sprachnachricht unter Hinweis auf einen „geilen Plan“ mit „alles wegnehmen“ und „richtig Fresse einhauen“ zum Kommen aufgefordert worden war, kam in Begleitung des Freundes T. seiner Schwester hinzu, ebenso der Mitangeklagte W. und der Angeklagte D..
Ba., R. und W. besprachen, sich für den geplanten Überfall zu bewaffnen und zu maskieren. R. sollte die Wohnung nach Betäubungsmitteln durchsuchen, W. und der Angeklagte Ba. das Opfer währenddessen bewachen. Der Angeklagte Ba. sagte dabei, dass er Wi. körperlich angreifen werde, „wenn er was tue“, was jedenfalls T. und der Angeklagte B. mitbekamen. Es war keine Rede davon, Wi. zu töten. Den Angeklagten B. und D. wurde keine konkrete Aufgabe zugewiesen.
Nachdem der Angeklagte Ba. eine Machete, einen Hammer und seine Schreckschusspistole in einen Rucksack gepackt und der Mitangeklagte R. einen Hammer und ein Messer mitgenommen hatten, begaben sich alle Teilnehmer des Treffens in R.s Wohnung in den frühen Morgenstunden des 2. Dezember 2023 nach dem Besuch einer Bar zur Wohnung des Wi.. Der Mitangeklagte W. führte seine Schreckschusspistole mit. Der Angeklagte Ba. sowie die Mitangeklagten W. und R. gingen voraus, die Angeklagten B. und D. folgten mit Abstand und aus Neugier, was passieren werde, bis in den Vorflur der Wohnung. Als der Geschädigte die Türe auf Aufforderung nicht öffnete, trat der Mitangeklagte R. sie ein und der Angeklagte Ba. sowie die Mitangeklagten W. und R. drangen, nunmehr maskiert, in die Wohnung ein. Dort schlug der Mitangeklagte W. dem Geschädigten, der auf Frage angab, keine Drogen zu haben, mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser auf das im Wohnzimmer befindliche Sofa zurücktaumelte. Der Angeklagte Ba. stellte sich sodann, die Machete in der Hand haltend, vor den auf dem Sofa sitzenden Geschädigten, der Mitangeklagte W. stellte sich neben ihn, während der Mitangeklagte R. die Wohnung nach Drogen und anderen „stehlenswerten“ Wertgegenständen durchsuchte und begann, den Fernseher abzubauen.
Der Geschädigte griff nach einem in seiner Reichweite liegenden Küchenmesser und hielt dieses in Richtung des Angeklagten Ba., der hierauf mit der Machete ausholte und in Richtung der rechten Hand schlug, wobei er eine Verletzung jedenfalls billigend in Kauf nahm. Er traf den Geschädigten im Bereich des rechten Handgelenks so, dass sämtliche Strecksehnen der Hand, ein Nerv und die Gelenkkapsel durchtrennt und der Griffelfortsatz der Elle gebrochen wurden. Der Geschädigte begann, um Hilfe zu rufen, was der Angeklagte B., der sich - wie der Angeklagte D. - noch im Vorflur befand, vernahm und daraufhin die Wohnung betrat, „wo er die dortige Szene kurz wahrnahm“. Schnellen Schritts verließ B. sogleich zusammen mit dem Mitangeklagten W. die Wohnung. Gemeinsam mit dem Angeklagten D., dem vom „Abhacken“ der Hand berichtet wurde, gingen sie das Treppenhaus nach unten. Dabei rief der Mitangeklagte W. einem Hausbewohner zu, er solle schnellstmöglich einen Krankenwagen rufen.
Der Angeklagte Ba. traktierte den Geschädigten weiter mit der Machete, indem er unter anderem die flache Seite der Machete auf dessen Arm drehte und wendete und den auf der Klingenrückseite befindlichen Zacken darüber zog, um so die Preisgabe des Drogenverstecks zu erreichen. Mit gleichem Ziel schlug der Mitangeklagte R., der zunächst zur Mäßigung gemahnt hatte, mehrmals mit dem Hammer oder der Schreckschusspistole auf den Kopf des Geschädigten, der hierdurch eine Impressionsfraktur der Schädeldecke und weitere erhebliche Kopfverletzungen erlitt und schließlich das Versteck preisgab. Dort fand der Mitangeklagte R. rund ein Kilogramm Amphetamin, das er an sich nahm. Er brachte auch den Fernseher des Geschädigten aus der Wohnung und nahm zusammen mit dem Angeklagten Ba. noch eine Kamera für eine Spielekonsole mit, um auch diese Gegenstände zu behalten. Einer von beiden sagte zum Geschädigten: „Das nächste Mal bringen wir dich um!“.
Der Angeklagte Ba. war während der Tatausführung zu jeder Zeit in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen, allerdings war er aufgrund seines vorherigen Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln in seiner Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt.
Für den Geschädigten bestand keine konkrete Lebensgefahr. Insbesondere der Blutverlust war nicht lebensbedrohlich. Er wurde operativ versorgt, aus ärztlicher Sicht bestand eine gute Heilungschance der verletzten Hand. Er verstarb im September 2024 an einer Lungenentzündung, die mit dem Tatgeschehen nicht im Zusammenhang stand.
2. Wegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten Ba. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Einen Tötungsvorsatz vermochte die Strafkammer nicht festzustellen, ebenso wenig einen auf eine (versuchte) schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichteten Vorsatz.
3. Die Angeklagten D. und B., denen eine Tatbeteiligung zur Last gelegt worden ist, hat das Landgericht freigesprochen. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass deren Anwesenheit, auch wenn sie um den Tatplan wussten, die Tatbegehung objektiv gefördert habe bzw. habe fördern sollen, sodass sie aus ihrer Sicht auch nicht hätten annehmen müssen, ihre Anwesenheit werde die Tatbegehung in irgendeiner Weise fördern.
II.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind im Umfang der Anfechtung begründet.
1. Die Freisprüche der Angeklagten D. und B. vom Vorwurf einer Beteiligung am Tatgeschehen vom 2. Dezember 2023 halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft oder Teilnahme nicht zu überwinden vermag (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2021 - 2 StR 337/20, Rn. 6; vom 16. Februar 2022 - 2 StR 399/21, NStZ-RR 2022, 146, 147; vom 14. Juli 2022 - 3 StR 11/22, Rn. 10, und vom 14. Januar 2026 - 2 StR 132/25, Rn. 16). Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 - 3 StR 544/24, Rn. 21 mwN).
b) Gemessen hieran begegnet die den Freisprüchen der Angeklagten D. und B. zugrunde liegende Annahme, es gebe „keinen Anhalt dafür, dass die jeweilige Anwesenheit der Angeklagten B. und D. die Tatbegehung gefördert“ habe bzw. habe „fördern sollen“, ihnen habe zudem der erforderliche Gehilfenvorsatz gefehlt, durchgreifenden Rechtsbedenken.
aa) Noch zutreffend hat die Strafkammer erkannt, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht ausreicht, die Annahme einer Beihilfe zu begründen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22, Rn. 46 mwN). Eine psychische Beihilfe kann jedoch auch in der Billigung der Tat liegen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, Rn. 14, und vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22, Rn. 46; Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 16). Auch sind an den Vorsatz des Gehilfen geringere Anforderungen als an den des Täters zu stellen; der Gehilfe muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2025 - 2 StR 480/24, NStZ 2025, 416, 418 Rn. 23 mwN). Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite setzt dabei voraus, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung sowohl die für einen Tatvorsatz sprechenden Umstände als auch vorsatzkritische Gesichtspunkte erörtert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 StR 467/20, Rn. 15).
bb) Dem wird das Landgericht nicht gerecht. Es lässt außer Acht, dass die Angeklagten D. und B. nicht nur tatsächlich am Tatort anwesend waren, sondern dass sie zuvor aufgefordert worden waren, bei der Tatbegehung anwesend zu sein. Überdies wäre das Eigeninteresse jedenfalls des Angeklagten D., der sich nach eigener Einlassung gerne an dem Verkauf des geraubten Amphetamins beteiligt hätte, in den Blick zu nehmen gewesen. Dies zu erörtern bestand umso mehr Anlass, als sich die Angeklagten D. und B. - nachdem sie mit dem Angeklagten Ba. und den Mitangeklagten W. und R. bereits mehrere Stunden gemeinsam verbracht hatten - während der Tatausführung im Hausflur derart positioniert hatten, dass bei objektiver Betrachtung der Gedanke an eine Art „Flurwache“ zur Warnung bei Gefahr der Entdeckung naheliegt.
Darüber hinaus bleibt die Einlassung des Angeklagten D., es sei ein „Startschuss“ gewesen, als nach dem Verlassen der Bar alle Angeklagten einschließlich B. und ihm im Bewusstsein des „Themas Schuldeneintreiben“ losgegangen seien, ebenso unerörtert wie dessen Angabe, er könne nachvollziehen, dass „Chatverläufe über die Geldaufteilung“ (zu denen sich die Urteilsgründe auch nicht näher verhalten) danach aussähen, als hätten sie mit vorliegender Sache zu tun. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten B. und D. seien „aus Neugier“ gefolgt, erweist sich als durch nichts belegte Vermutung.
c) Die Freisprüche der Angeklagten D. und B. beruhen auf den aufgezeigten Beweiswürdigungsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einer Verurteilung der Angeklagten D. und B. gelangt wäre.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Ba. hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vorsatzprüfung und damit der Schuldspruch sind zugunsten des Angeklagten von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft einen bedingten Tötungsvorsatz verneint.
aa) Die Annahme eines versuchten Tötungsdelikts setzt voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung der Tod eines Menschen eintreten kann. Von einer billigenden Inkaufnahme ist auszugehen, wenn der Täter sich um des erstrebten Ziels willen mit dem Eintritt des für möglich gehaltenen Todes abfindet, auch wenn ihm dies gleichgültig oder an sich unerwünscht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 4 StR 501/24, NStZ 2026, 109 Rn. 6). Die Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 2 StR 438/23, StV 2025, 307, 308 Rn. 11).
bb) Hiervon ausgehend hat die Strafkammer noch zutreffend auch das Nachtatgeschehen in den Blick genommen, namentlich eine Nachricht des Angeklagten Ba.. Den sich aus der Nachricht ergebenden Umstand, dass die Tat auch zur Abstrafung eines konkurrierenden Drogenhändlers diente und ein zukünftiger Drogenhandel durch den Geschädigten verhindert werden sollte, was Rückschlüsse auf die Einstellung des Angeklagten gegenüber dem Leben des Tatopfers zulässt, hat die Strafkammer aber nicht erkennbar bedacht. Der Annahme des Landgerichts, gegen einen bedingten Tötungsvorsatz spreche, dass der die Gefahr massiver Blutungen bergende Schlag gegen das Handgelenk „spontan und als Reaktion auf die Bewegung“ des Geschädigten geführt worden sei, stehen zudem Angaben des T. entgegen, wonach der Angeklagte Ba. bereits am Abend vor der Tat in der Wohnung des Mitangeklagten R. geäußert habe, dass er den Geschädigten bei einer falschen Bewegung abknalle, ihm die Machete „über den Kopf haue“ oder ihm die Hand abhacke. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer dies in ihre Würdigung eingestellt oder dass und aus welchen Gründen sie den Angaben des T. insoweit keinen Glauben geschenkt hat.
b) Auch bei der Prüfung eines Entschlusses des Angeklagten Ba. zu einer versuchten (absichtlichen) schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB hätte das Landgericht die vorgenannte Aussage des T. im Rahmen einer Gesamtschau würdigen müssen. Dies gilt auch für die festgestellte Äußerung des Angeklagten Ba. gegenüber dem Geschädigten: „Mach die Hände runter oder du verlierst deine andere Hand auch noch“. An der gebotenen Gesamtschau fehlt es.
c) Das Urteil beruht auf den Rechtsfehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Würdigung zu anderen Feststellungen betreffend den Vorsatz des Angeklagten Ba. bei der Tatbegehung gelangt wäre. Dies führt zur Aufhebung des für sich gesehen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, weil ein versuchtes Tötungsdelikt, gegebenenfalls auch eine versuchte schwere (absichtliche) Körperverletzung, hierzu in Tateinheit stünden. Damit ist zugleich dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage entzogen.
d) Darauf, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten Ba. wirkt (§ 301 StPO), kommt es nach dem entsprechenden Teilerfolg der Revision des Angeklagten nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 - 2 StR 401/25, Rn. 34 mwN).
3. Von der Aufhebung des Urteils sind auch die den Freisprüchen und die der Verurteilung des Angeklagten Ba. zugrunde liegenden Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem nicht geständigen Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 132/25, Rn. 21 mwN). Um dem Tatgericht umfassende eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat auch die die Verurteilung des Angeklagten Ba. betreffenden Feststellungen auf.
4. Da die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Freisprüche der Angeklagten B. und D. zur Aufhebung des Urteils führt, ist die durch die Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten B. und D. für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 2 StR 153/25, Rn. 49; MüKo-StPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl., StrEG § 8 Rn. 71 mwN).
5. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierzu weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Falls das neue Tatgericht erneut eine Beteiligung der Angeklagten D. und B. an der zulasten des Geschädigten verübten Tat verneinen sollte, wird es zu prüfen haben, ob sich diese Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB und/oder wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Einer Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten steht nicht entgegen, dass ein Angeklagter auch der Beteiligung an der Katalogtat verdächtig ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - 5 StR 464/09, BGHSt 55, 148, 152 Rn. 15 f., und vom 27. Oktober 2016 - 4 StR 254/16, Rn. 5). Die Anzeigepflicht entfällt nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist, sich durch die Anzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHSt 36, 167, 169 ff.).
Die Gefahr eigener Strafverfolgung steht auch einer Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn - wie nach den bisherigen Feststellungen - die Straftat mit dem Unfallgeschehen zusammenhängt (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1993 - 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164, 166 f., und vom 8. Oktober 1996 - 5 StR 458/96, NStZ 1997, 127; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, 69. Ed., § 323c Rn. 23).
b) Für die Entscheidung, ob hinsichtlich des Angeklagten Ba. eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu gewähren oder aufgrund des Vorliegens einer sog. actio libera in causa (Grundsatz der Vorverlagerung der Schuld, vgl. für alkoholbedingte Trunkenheit BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 ff.; außerdem BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 1 StR 488/20, StV 2021, 421 Rn. 5) zu versagen ist, weil die Planung der Tat der Intoxikation im Tatzeitpunkt vorgelagert war und daher in keinem Zusammenhang mit ihr stand, wird ergänzend zu prüfen und festzustellen sein, ob der Angeklagte Ba., der täglich Alkohol und Drogen konsumierte, bereits in einem entsprechenden Rauschzustand war, als in der Wohnung des Mitangeklagten R. der Tatplan gefasst und ausgearbeitet wurde.
c) Mit Blick auf die der Aufhebung der Freisprüche der Angeklagten D. und B. zugrunde liegenden Erwägungen, die deren Verurteilungen wegen einer vom Katalog des § 100a Abs. 2 StPO erfassten Tat als möglich erscheinen lassen, kommt auch eine Anwendung von § 46b Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Angeklagten Ba. in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 2 StR 203/21, Rn. 23).
d) Im Rahmen seiner Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten Ba. wird das neue Tatgericht zu bedenken haben, dass er keine Verfügungsgewalt an der Tatbeute erlangte, soweit der Mitangeklagte W. während der Tatbegehung Bargeld in Höhe von 70 Euro an sich nahm, „um dieses für sich zu behalten“.
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