§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 187
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2003 – 4 StR 150/03Zitiert von 13
- BGH, 20.11.2003 – 4 StR 250/03Zitiert von 1
- BGH, 28.01.1971 – 4 StR 552/70Zitiert von 1
- BGH, 05.05.1961 – 4 StR 87/61
- BGH, 19.11.1985 – 1 StR 489/85
- BGH, 26.09.1958 – 4 StR 527/58Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Mönchengladbach, 10.12.2024 – 32 KLs 7/24
- BGH, 05.12.2023 – 4 StR 435/23(Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer)
- VG Münster, 09.12.2022 – 8 K 2223/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316a#abs-1 (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316a#abs-3 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.