§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse
Stand: 10.06.2019
Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 97a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.05.1981 – 2 BvR 215/81Strafbarkeit einer geheimdienstlichen Agententätigkeit; Urteilsfeststellungen aufgrund der verlesenen Bekundung eines nur schriftlich befragten "unerreichbaren" Zeugen; "Zeugen vom Hörensagen"Zitiert von 63
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