§ 234 Menschenraub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2000 – 2 StR 379/00Zitiert von 1
- BGH, 06.11.1951 – 1 StR 27/50Zitiert von 1
- BGH, 04.04.2019 – AK 12/19Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch IS-Mitglied in Syrien: Begriff der Aneignung; funktionaler Zusammenhang; IS als gegnerische Partei der vor den Truppen des IS geflohenen Zivilpersonen; erheblicher Umfang
- BGH, 27.04.2010 – 1 StR 153/10Menschenraub: Aussetzen in hilfloser Lage; Verabredung zu einem Verbrechen
- BGH, 08.09.1998 – 1 StR 439/98Zitiert von 2
- BGH, 16.03.1976 – 5 StR 72/76Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 25.03.2025 – AN 18 K 21.30228
- LG Flensburg, 18.07.2024 – VIII KLs 131 Js 18698/22
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2024 – 11 UH 5/24Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234#abs-1 (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.