§ 234 Menschenraub
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234#abs-1 (1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 234 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2000 – 2 StR 379/00Zitiert von 1
- BGH, 06.11.1951 – 1 StR 27/50Zitiert von 1
- BGH, 27.04.2010 – 1 StR 153/10Menschenraub: Aussetzen in hilfloser Lage; Verabredung zu einem Verbrechen
- BGH, 08.09.1998 – 1 StR 439/98Zitiert von 2
- BGH, 16.03.1976 – 5 StR 72/76Zitiert von 3
- BGH, 27.08.1969 – 4 StR 268/69Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 25.03.2025 – AN 18 K 21.30228
- LG Flensburg, 18.07.2024 – VIII KLs 131 Js 18698/22
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2024 – 11 UH 5/24Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 234 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.