Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 211 Mord

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.521 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/211#abs-1 (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/211#abs-2 (2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 206 § 212