§ 211 Mord
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/211#abs-1 (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/211#abs-2 (2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Wird zitiert von 1.521 Entscheidungen zu § 211 StGB →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 21.06.1977 – 1 BvL 14/76Strafrecht: Vereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewährungZitiert von 83
- LG Paderborn, 05.10.2018 – 1 Ks 53/16
- BGH, 09.11.1951 – 2 StR 296/51Zitiert von 1
- LG Heilbronn, 22.04.2024 – 2 KLs 35 Js 5260/23
- BVerfG, 07.10.2008 – 2 BvR 578/07Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 46/26Fortdauer der Untersuchungshaft: Wahrung des Beschleunigungsgebots bei langjährigem Vollzug durch Durchführung umfangreicher Selbstleseverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – 5 StR 125/26
- BGH, 08.07.2026 – 6 StR 210/26Strafzumessung: Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung des Nichtrücktritts vom Versuch bei der Verschiebung des Strafrahmens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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