Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014 · CELEX 02014R0468-20140514
Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)
153 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand und Ziel
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Gemeinsame Aufsichtsteams
- Art 4 Einrichtung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams
- Art 5 Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten
- Art 6 JST-Koordinator und Unterkoordinatoren
- Art 7 Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA
- Art 8 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
- Art 9 Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums
- Art 10 Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums
- Art 11 Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM
- Art 12 Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM
- Art 13 Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
- Art 14 Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
- Art 15 Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
- Art 16 Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
- Art 17 Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten
- Art 18 Koordinator
- Art 19 Überblick
- Art 20 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
- Art 21 Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch
- Art 22 Recht der EZB, den NCAs oder NDAs Anweisungen zur Ausübung ihrer Befugnisse und Ergreifung von Maßnahmen zu erteilen, wenn der EZB Aufsichtsaufgaben zukommen, für die sie keine entsprechende Befugnis hat
- Art 23 Sprachenregelung zwischen der EZB und den NCAs
- Art 24 Sprachenregelung zwischen der EZB und juristischen oder natürlichen Personen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen
- Art 25 Allgemeine Grundsätze
- Art 26 Parteien
- Art 27 Vertretung von Parteien
- Art 28 Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens
- Art 29 Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren
- Art 30 Zeugen und Sachverständige in EZB-Aufsichtsverfahren
- Art 31 Recht auf rechtliches Gehör
- Art 32 Akteneinsicht in einem EZB-Aufsichtsverfahren
- Art 33 Begründung für Aufsichtsbeschlüsse der EZB
- Art 34 Aufschiebende Wirkung
- Art 35 Bekanntgabe von EZB-Aufsichtsbeschlüssen
- Art 36 Meldung von Verstößen
- Art 37 Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen
- Art 38 Verfahren für die Weiterbehandlung von Meldungen
- Art 39 Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend
- Art 40 Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend
- Art 41 Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten
- Art 42 Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten
- Art 43 Überprüfung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens
- Art 44 Verfahren für die Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens
- Art 45 Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art 46 Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art 47 Gründe für die Beendigung der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art 48 Schwebende Verfahren
- Art 49 Veröffentlichung
- Art 50 Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe
- Art 51 Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist.
- Art 52 Grundlage für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums bei spezifischen oder außergewöhnlichen Umständen
- Art 53 Gruppen konsolidierter Unternehmen
- Art 54 Konsolidierungsmethode
- Art 55 Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva
- Art 56 Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft
- Art 57 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats
- Art 58 Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA
- Art 59 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe
- Art 60 Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva
- Art 61 Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM
- Art 62 Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten
- Art 63 Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art 64 Anwendungsbereich
- Art 65 Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
- Art 66 Überprüfungsverfahren
- Art 67 Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung
- Art 68 Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA
- Art 69 Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB
- Art 70 Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen
- Art 71 Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände
- Art 72 Überprüfung
- Art 73 Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
- Art 74 Beurteilung von Anträgen durch die NCAs
- Art 75 Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen
- Art 76 Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
- Art 77 Prüfung von Anträgen und Anhörung durch die EZB
- Art 78 Beschlüsse der EZB über Anträge
- Art 79 Verfahren für das Erlöschen der Zulassung
- Art 80 Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs
- Art 81 Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB
- Art 82 Beurteilung auf Initiative der EZB und in Absprache mit den NCAs
- Art 83 Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung
- Art 84 Verfahren im Falle etwaiger Abwicklungsmaßnahmen der nationalen Behörden
- Art 85 Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gegenüber der NCA
- Art 86 Prüfung des geplanten Erwerbs
- Art 87 Beschluss der EZB über den Erwerb
- Art 88 Verfahren für die Bekanntgabe von Beschlüssen
- Art 89 Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
- Art 90 Rolle der NCAs bei der Unterstützung der EZB
- Art 91 Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB
- Art 92 Informationsaustausch
- Art 93 Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
- Art 94 Laufende Überprüfung der Eignung der Geschäftsleiter
- Art 95 Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen
- Art 96 Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens
- Art 97 Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeige über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren
- Art 98 Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeigeüber wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe
- Art 99 Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB
- Art 100 Häufigkeit und Umfang der von den NCAs an die EZB zu übermittelnden Berichte
- Art 101 Allgemeine Bestimmungen
- Art 102 Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
- Art 103 Liste der für die makroprudenziellen Instrumente zuständigen NCAs und NDAs
- Art 104 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA
- Art 105 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
- Art 106 Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit
- Art 107 Nach Aufnahme der engen Zusammenarbeit anzuwendende Grundsätze
- Art 108 Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente
- Art 109 Sprachenregelung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art 110 Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art 111 Gemeinsame Verfahren im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art 112 Makroprudenzielle Instrumente im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art 113 Verwaltungssanktionen im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art 114 Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art 115 Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit
- Art 116 Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen
- Art 117 Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen
- Art 118 Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 8 der SSM-Verordnung
- Art 119 Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Widerspruchs des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung
- Art 120 Definition von Verwaltungssanktionen
- Art 121 Beziehung zur Verordnung (EG) Nr. 2532/98
- Art 122 Befugnisse der EZB, Verwaltungssanktionen nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung zu verhängen
- Art 123 Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle
- Art 124 Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle
- Art 125 Befugnisse der Untersuchungsstelle
- Art 126 Verfahrensrechte
- Art 127 Prüfung der Akte durch das Aufsichtsgremium
- Art 128 Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen
- Art 129 Verfahrensregeln für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder
- Art 130 Verjährungsfristen für die Verhängung von Verwaltungssanktionen
- Art 131 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen
- Art 132 Veröffentlichung von Beschlüssen über Verwaltungssanktionen
- Art 133 Unterrichtung der EBA
- Art 134 Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
- Art 135 Berichterstattung in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
- Art 136 Tatbestände, die möglicherweise eine Straftat darstellen
- Art 137 Sanktionserlöse
- Art 138 Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse
- Art 139 Ad-hoc-Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung
- Art 140 Aufgaben in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen an die zuständigen Behörden
- Art 141 Regelmäßige Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung
- Art 142 Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung
- Art 143 Beschluss der EZB, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung durchzuführen
- Art 144 Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams
- Art 145 Verfahren und Mitteilung einer Vor-Ort-Prüfung
- Art 146 Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen
- Art 147 Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die EZB ihre Aufgaben erstmals wahrnimmt
- Art 148 Festlegung des Formats des Berichts über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil, der der EZB von den NCAs vorzulegen ist
- Art 149 Fortsetzung bestehender Verfahren
- Art 150 Von den NCAs gefasste Aufsichtsbeschlüsse
- Art 151 Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen
- Art 152 Fortbestand bestehender Vereinbarungen
- Art 153 Schlussbestimmungen