Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014 · CELEX 02014R0468-20140514

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)

153 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand und Ziel
  2. Art 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art 3 Gemeinsame Aufsichtsteams
  4. Art 4 Einrichtung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams
  5. Art 5 Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten
  6. Art 6 JST-Koordinator und Unterkoordinatoren
  7. Art 7 Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA
  8. Art 8 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
  9. Art 9 Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums
  10. Art 10 Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums
  11. Art 11 Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM
  12. Art 12 Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM
  13. Art 13 Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
  14. Art 14 Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
  15. Art 15 Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
  16. Art 16 Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
  17. Art 17 Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten
  18. Art 18 Koordinator
  19. Art 19 Überblick
  20. Art 20 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
  21. Art 21 Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch
  22. Art 22 Recht der EZB, den NCAs oder NDAs Anweisungen zur Ausübung ihrer Befugnisse und Ergreifung von Maßnahmen zu erteilen, wenn der EZB Aufsichtsaufgaben zukommen, für die sie keine entsprechende Befugnis hat
  23. Art 23 Sprachenregelung zwischen der EZB und den NCAs
  24. Art 24 Sprachenregelung zwischen der EZB und juristischen oder natürlichen Personen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen
  25. Art 25 Allgemeine Grundsätze
  26. Art 26 Parteien
  27. Art 27 Vertretung von Parteien
  28. Art 28 Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens
  29. Art 29 Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren
  30. Art 30 Zeugen und Sachverständige in EZB-Aufsichtsverfahren
  31. Art 31 Recht auf rechtliches Gehör
  32. Art 32 Akteneinsicht in einem EZB-Aufsichtsverfahren
  33. Art 33 Begründung für Aufsichtsbeschlüsse der EZB
  34. Art 34 Aufschiebende Wirkung
  35. Art 35 Bekanntgabe von EZB-Aufsichtsbeschlüssen
  36. Art 36 Meldung von Verstößen
  37. Art 37 Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen
  38. Art 38 Verfahren für die Weiterbehandlung von Meldungen
  39. Art 39 Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend
  40. Art 40 Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend
  41. Art 41 Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten
  42. Art 42 Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten
  43. Art 43 Überprüfung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens
  44. Art 44 Verfahren für die Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens
  45. Art 45 Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
  46. Art 46 Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
  47. Art 47 Gründe für die Beendigung der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
  48. Art 48 Schwebende Verfahren
  49. Art 49 Veröffentlichung
  50. Art 50 Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe
  51. Art 51 Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist.
  52. Art 52 Grundlage für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums bei spezifischen oder außergewöhnlichen Umständen
  53. Art 53 Gruppen konsolidierter Unternehmen
  54. Art 54 Konsolidierungsmethode
  55. Art 55 Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva
  56. Art 56 Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft
  57. Art 57 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats
  58. Art 58 Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA
  59. Art 59 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe
  60. Art 60 Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva
  61. Art 61 Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM
  62. Art 62 Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten
  63. Art 63 Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
  64. Art 64 Anwendungsbereich
  65. Art 65 Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
  66. Art 66 Überprüfungsverfahren
  67. Art 67 Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung
  68. Art 68 Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA
  69. Art 69 Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB
  70. Art 70 Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen
  71. Art 71 Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände
  72. Art 72 Überprüfung
  73. Art 73 Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
  74. Art 74 Beurteilung von Anträgen durch die NCAs
  75. Art 75 Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen
  76. Art 76 Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
  77. Art 77 Prüfung von Anträgen und Anhörung durch die EZB
  78. Art 78 Beschlüsse der EZB über Anträge
  79. Art 79 Verfahren für das Erlöschen der Zulassung
  80. Art 80 Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs
  81. Art 81 Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB
  82. Art 82 Beurteilung auf Initiative der EZB und in Absprache mit den NCAs
  83. Art 83 Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung
  84. Art 84 Verfahren im Falle etwaiger Abwicklungsmaßnahmen der nationalen Behörden
  85. Art 85 Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gegenüber der NCA
  86. Art 86 Prüfung des geplanten Erwerbs
  87. Art 87 Beschluss der EZB über den Erwerb
  88. Art 88 Verfahren für die Bekanntgabe von Beschlüssen
  89. Art 89 Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
  90. Art 90 Rolle der NCAs bei der Unterstützung der EZB
  91. Art 91 Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB
  92. Art 92 Informationsaustausch
  93. Art 93 Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
  94. Art 94 Laufende Überprüfung der Eignung der Geschäftsleiter
  95. Art 95 Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen
  96. Art 96 Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens
  97. Art 97 Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeige über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren
  98. Art 98 Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeigeüber wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe
  99. Art 99 Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB
  100. Art 100 Häufigkeit und Umfang der von den NCAs an die EZB zu übermittelnden Berichte
  101. Art 101 Allgemeine Bestimmungen
  102. Art 102 Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
  103. Art 103 Liste der für die makroprudenziellen Instrumente zuständigen NCAs und NDAs
  104. Art 104 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA
  105. Art 105 Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
  106. Art 106 Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit
  107. Art 107 Nach Aufnahme der engen Zusammenarbeit anzuwendende Grundsätze
  108. Art 108 Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente
  109. Art 109 Sprachenregelung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
  110. Art 110 Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit
  111. Art 111 Gemeinsame Verfahren im Rahmen der engen Zusammenarbeit
  112. Art 112 Makroprudenzielle Instrumente im Rahmen der engen Zusammenarbeit
  113. Art 113 Verwaltungssanktionen im Rahmen der engen Zusammenarbeit
  114. Art 114 Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
  115. Art 115 Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit
  116. Art 116 Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen
  117. Art 117 Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen
  118. Art 118 Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 8 der SSM-Verordnung
  119. Art 119 Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Widerspruchs des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung
  120. Art 120 Definition von Verwaltungssanktionen
  121. Art 121 Beziehung zur Verordnung (EG) Nr. 2532/98
  122. Art 122 Befugnisse der EZB, Verwaltungssanktionen nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung zu verhängen
  123. Art 123 Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle
  124. Art 124 Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle
  125. Art 125 Befugnisse der Untersuchungsstelle
  126. Art 126 Verfahrensrechte
  127. Art 127 Prüfung der Akte durch das Aufsichtsgremium
  128. Art 128 Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen
  129. Art 129 Verfahrensregeln für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder
  130. Art 130 Verjährungsfristen für die Verhängung von Verwaltungssanktionen
  131. Art 131 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen
  132. Art 132 Veröffentlichung von Beschlüssen über Verwaltungssanktionen
  133. Art 133 Unterrichtung der EBA
  134. Art 134 Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
  135. Art 135 Berichterstattung in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
  136. Art 136 Tatbestände, die möglicherweise eine Straftat darstellen
  137. Art 137 Sanktionserlöse
  138. Art 138 Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse
  139. Art 139 Ad-hoc-Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung
  140. Art 140 Aufgaben in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen an die zuständigen Behörden
  141. Art 141 Regelmäßige Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung
  142. Art 142 Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung
  143. Art 143 Beschluss der EZB, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung durchzuführen
  144. Art 144 Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams
  145. Art 145 Verfahren und Mitteilung einer Vor-Ort-Prüfung
  146. Art 146 Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen
  147. Art 147 Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die EZB ihre Aufgaben erstmals wahrnimmt
  148. Art 148 Festlegung des Formats des Berichts über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil, der der EZB von den NCAs vorzulegen ist
  149. Art 149 Fortsetzung bestehender Verfahren
  150. Art 150 Von den NCAs gefasste Aufsichtsbeschlüsse
  151. Art 151 Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen
  152. Art 152 Fortbestand bestehender Vereinbarungen
  153. Art 153 Schlussbestimmungen