Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 53 Gruppen konsolidierter Unternehmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/53#abs-1 (1) Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums besteht die beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen aus Unternehmen, die für Aufsichtszwecke nach Unionsrecht zu konsolidieren sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/53#abs-2 (2) Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums umfasst eine beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen auch Tochterunternehmen und Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern.