Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 55 Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung eines Kreditinstituts auf Basis des Größenkriteriums wird der „Gesamtwert der Aktiva“ aus der Zeile „Bilanzsumme“ der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke erstellten Bilanz abgeleitet.