Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 55 Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva

Stand: 02.10.2026

Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung eines Kreditinstituts auf Basis des Größenkriteriums wird der „Gesamtwert der Aktiva“ aus der Zeile „Bilanzsumme“ der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke erstellten Bilanz abgeleitet.

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