Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 144 Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/144#abs-1 (1) Im Einklang mit Artikel 12 der SSM-Verordnung ist die EZB unter Einbindung der NCAs für die Einrichtung und Zusammensetzung der Vor-Ort-Prüfungsteams zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/144#abs-2 (2) Von den Mitarbeitern der EZB und NCAs benennt die EZB einen als Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/144#abs-3 (3) Die EZB und die NCAs stimmen sich untereinander ab und einigen sich über die Verwendung der NCA-Ressourcen in Bezug auf die Vor-Ort-Prüfungsteams.

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