Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 59 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/59#abs-1 (1) Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn das Mutterunternehmen der beaufsichtigten Gruppe in mehr als einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat Tochterunternehmen eingerichtet hat, die selbst Kreditinstitute sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/59#abs-2 (2) Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva 5 Mrd. EUR übersteigt und:
a) der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Aktiva an ihren gesamten Aktiva 20 % übersteigt oder
b) der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Passiva an ihren gesamten Passiva 20 % übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/59#abs-3 (3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.