Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 124 Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle
Stand: 02.10.2026
Ist die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hat, einen oder mehrere Verstöße
a) nach dem einschlägigen, direkt anwendbaren Unionsrecht im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat oder
b) gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Sinne von Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat, verweist die EZB die Sache an die Untersuchungsstelle.