Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 96 Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens

Stand: 02.10.2026

Die NCAs unterrichten die EZB, wenn sich die Situation eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere, wenn diese Verschlechterung einen Antrag auf direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung durch den ESM nach sich ziehen könnte, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62.

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