Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 131 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-1 (1) Die Befugnis der EZB, gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 7 der SSM-Verordnung gefasste Beschlüsse durchzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die an dem Tag beginnt, an dem der betreffende Beschluss erlassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-2 (2) Durch eine Maßnahme der EZB zur Durchsetzung von Zahlungen oder Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der betreffenden Verwaltungssanktion wird die Verjährungsfrist zur Durchsetzung von Verwaltungssanktionen unterbrochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-3 (3) Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-4 (4) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen wird gehemmt:
a) für die Dauer der zugelassenen Zahlungsfrist;
b) für die Dauer einer Aussetzung der Durchsetzung der Zahlung gemäß eines Beschlusses des EZB-Rates oder des Gerichtshofes.