Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 131 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-1 (1) Die Befugnis der EZB, gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 7 der SSM-Verordnung gefasste Beschlüsse durchzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die an dem Tag beginnt, an dem der betreffende Beschluss erlassen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-2 (2) Durch eine Maßnahme der EZB zur Durchsetzung von Zahlungen oder Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der betreffenden Verwaltungssanktion wird die Verjährungsfrist zur Durchsetzung von Verwaltungssanktionen unterbrochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-3 (3) Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/131#abs-4 (4) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen wird gehemmt:

a) für die Dauer der zugelassenen Zahlungsfrist;

b) für die Dauer einer Aussetzung der Durchsetzung der Zahlung gemäß eines Beschlusses des EZB-Rates oder des Gerichtshofes.

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