Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 50 Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/50#abs-1 (1) Ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist, wird anhand des Gesamtwerts seiner/ihrer Aktiva festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/50#abs-2 (2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn der Gesamtwert seiner/ihrer Aktiva 30 Mrd. EUR übersteigt (nachfolgend der „Größenschwellenwert“).

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