Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 125 Befugnisse der Untersuchungsstelle
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/125#abs-1 (1) Für die Zwecke der Untersuchung mutmaßlicher Verstöße im Sinne von Artikel 124 kann die Untersuchungsstelle die Befugnisse ausüben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/125#abs-2 (2) Wird aufgrund der Befugnisse, die der EZB im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, ein Ersuchen an das betroffene beaufsichtigte Unternehmen gerichtet, legt die Untersuchungsstelle den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/125#abs-3 (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Untersuchungsstelle Zugang zu allen Dokumenten und Informationen, die von der EZB und gegebenenfalls den betreffenden NCAs im Laufe ihrer Aufsichtstätigkeit eingeholt wurden.