Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 125 Befugnisse der Untersuchungsstelle

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/125#abs-1 (1) Für die Zwecke der Untersuchung mutmaßlicher Verstöße im Sinne von Artikel 124 kann die Untersuchungsstelle die Befugnisse ausüben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/125#abs-2 (2) Wird aufgrund der Befugnisse, die der EZB im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, ein Ersuchen an das betroffene beaufsichtigte Unternehmen gerichtet, legt die Untersuchungsstelle den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/125#abs-3 (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Untersuchungsstelle Zugang zu allen Dokumenten und Informationen, die von der EZB und gegebenenfalls den betreffenden NCAs im Laufe ihrer Aufsichtstätigkeit eingeholt wurden.

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