Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 64 Anwendungsbereich

Stand: 02.10.2026

Wird in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt, werden alle beaufsichtigten Unternehmen, die Teil dieser beaufsichtigten Gruppe sind, als bedeutend eingestuft.

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