Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 6 JST-Koordinator und Unterkoordinatoren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/6#abs-1 (1) Der JST-Koordinator, der durch NCA-Unterkoordinatoren im Sinne von Absatz 2 unterstützt wird, stellt die Abstimmung der Arbeiten innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams sicher. Zu diesem Zweck befolgen die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im JST. Die Aufgaben und Pflichten gegenüber ihrer jeweiligen NCA bleiben davon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/6#abs-2 (2) Jede NCA, die mehr als einen Mitarbeiter für das gemeinsame Aufsichtsteam ernennt, benennt einen von ihnen zum Unterkoordinator (nachfolgend der „NCA-Unterkoordinator“). Die NCA-Unterkoordinatoren unterstützen den JST-Koordinator bei der Organisation und Abstimmung der Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam, das gilt insbesondere in Bezug auf die Mitarbeiter, die von derselben NCA wie der jeweilige NCA-Unterkoordinator ernannt wurden. Der NCA-Unterkoordinator kann den Mitgliedern des gemeinsamen Aufsichtsteams, die von derselben NCA ernannt wurden, Weisungen erteilen, sofern diese den vom JST-Koordinator erteilten Weisungen nicht widersprechen.

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