Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 9 Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/9#abs-1 (1) Ist die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde, führt sie den Vorsitz in dem nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Kollegium. Die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind, haben das Recht, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/9#abs-2 (2) Falls kein Kollegium nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird und ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend gelten, richtet die EZB mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten ein Aufsichtskollegium ein.