Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 8 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/8#abs-1 (1) Die EZB übt die in Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Aufsicht auf konsolidierter Basis in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis bedeutend sind, sofern das Mutterunternehmen entweder ein Mutterinstitut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterinstitut der EU ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/8#abs-2 (2) Die betreffende NCA übt die Funktion der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis weniger bedeutend sind.

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