Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 114 Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/114#abs-1 (1) Die in Teil XI vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Bezug auf die Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/114#abs-2 (2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit übt die ihr gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung zustehenden Untersuchungsbefugnisse im Einklang mit den Anweisungen der EZB aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/114#abs-3 (3) Eine NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB über ihre Erkenntnisse aus der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/114#abs-4 (4) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass bestimmte Mitarbeiter der EZB als Beobachter an allen Untersuchungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung teilnehmen können.