Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 30 Zeugen und Sachverständige in EZB-Aufsichtsverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/30#abs-1 (1) Die EZB kann Zeugen und Sachverständige anhören, wenn sie dies für erforderlich hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/30#abs-2 (2) Bestellt die EZB einen Sachverständigen, definiert sie dessen Aufgabe in einer Vereinbarung und setzt eine Frist, innerhalb derer der Sachverständige sein Gutachten abgibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/30#abs-3 (3) Hört die EZB Zeugen oder Sachverständige an, sind diese berechtigt, einen Antrag auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten zu stellen. Zeugen haben Anspruch auf eine Entschädigung für Verdienstausfall und Sachverständige haben Anspruch auf die vereinbarte Vergütung ihrer Tätigkeit, nachdem sie ihr Gutachten abgegeben haben. Die Entschädigung wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen geleistet, die für die Entschädigung von Zeugen bzw. die Vergütung von Sachverständigen durch den Gerichtshof der Europäischen Union gelten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/30#abs-4 (4) Die EZB kann verlangen, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SSM-Verordnung genannten Personen als Zeugen in den Geschäftsräumen der EZB oder an einem anderen von der EZB bestimmten Ort in einem teilnehmenden Mitgliedstaat anwesend sind. Falls es sich bei einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SSM-Verordnung genannten Person um eine juristische Person handelt, sind die natürlichen Personen, die diese juristische Person vertreten, gemäß dem vorstehenden Satz verpflichtet, anwesend zu sein.

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