Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 27 Vertretung von Parteien

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/27#abs-1 (1) Eine Partei kann von ihren rechtlichen oder gesetzlichen Vertretern oder durch eine andere schriftlich zur Vornahme sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit einem EZB-Aufsichtsverfahren bevollmächtigte Person vertreten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/27#abs-2 (2) Ein Widerruf der Bevollmächtigung ist erst mit Eingang eines schriftlichen Widerrufs bei der EZB wirksam. Die EZB bestätigt der Partei den Eingang dieses Widerrufs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/27#abs-3 (3) Hat eine Partei in einem EZB-Aufsichtsverfahren einen Vertreter bestellt, wendet sich die EZB in diesem Aufsichtsverfahren ausschließlich an den bestellten Vertreter, sofern nicht besondere Umstände gebieten, dass die EZB direkten Kontakt zu der Partei aufnimmt. Im letzteren Fall wird der Vertreter informiert.

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