Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 69 Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/69#abs-1 (1) Die EZB kann von einer NCA einen Bericht über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe anfordern. Die EZB gibt das Datum an, zu dem ihr dieser Bericht vorzulegen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/69#abs-2 (2) Die EZB stimmt sich vor ihrer endgültigen Beurteilung, ob die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, mit der NCA ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/69#abs-3 (3) Kommt die EZB zu dem Schluss, dass die direkte Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, fasst sie gemäß Titel 2 einen Beschluss der EZB.

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