Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 142 Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung
Stand: 02.10.2026
Die EZB führt eine Untersuchung im Hinblick auf die in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen und natürlichen Personen auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durch. In diesem Beschluss ist Folgendes anzugeben:
a) die Rechtsgrundlage für den Beschluss und der Zweck des Beschlusses;
b) die Absicht, die in Artikel 11 Absatz 1 der SSM-Verordnung festgelegten Befugnisse auszuüben;
c) die Tatsache, dass eine Behinderung der Untersuchung durch die untersuchte Person unbeschadet des in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten nationalen Rechts einen Verstoß gegen einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung darstellt.