Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 136 Tatbestände, die möglicherweise eine Straftat darstellen

Stand: 02.10.2026

Hat die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die betreffende NCA die Sache im Einklang mit dem nationalen Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.

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