Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 65 Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/65#abs-1 (1) Ein Kreditinstitut oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn es bzw. sie eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/65#abs-2 (2) Für die Zwecke der Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat berücksichtigten die EZB und die betreffende NCA die im Einklang mit den Artikeln 50 bis 55 festgestellte Größe des beaufsichtigten Unternehmens bzw. der beaufsichtigten Gruppe.

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