Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 123 Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/123#abs-1 (1) Die EZB richtet eine unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle“) ein, die aus von der EZB benannten Untersuchungsbeauftragten besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/123#abs-2 (2) Die Untersuchungsbeauftragten sind und waren in den letzten zwei Jahren vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Untersuchungsbeauftragte nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder Zulassung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens eingebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/123#abs-3 (3) Die Untersuchungsbeauftragten nehmen ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Aufsichtsgremium und EZB-Rat wahr und nehmen nicht an den Beratungen des Aufsichtsgremiums und des EZB-Rates teil.

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