Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 18 Koordinator

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/18#abs-1 (1) Die EZB nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/18#abs-2 (2) Die NCA nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr.

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