Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 146 Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/146#abs-1 (1) Die Personen, die die Vor-Ort-Prüfung durchführen, befolgen die Anweisungen des Leiters des Vor-Ort-Prüfungsteams.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/146#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem Unternehmen, das sich der Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, um ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist der Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams für die Koordinierung zwischen dem Vor-Ort-Prüfungsteam und dem gemeinsamen Aufsichtsteam verantwortlich, das für die Beaufsichtigung dieses bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zuständig ist.