Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 71 Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/71#abs-1 (1) Ob besondere Umstände vorliegen, die eine Einstufung eines anderweitig als bedeutend geltenden beaufsichtigten Unternehmens als weniger bedeutend rechtfertigen, wird auf Einzelfallbasis und speziell für das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe festgestellt; diese Feststellung erfolgt jedoch nicht für Kategorien von beaufsichtigten Unternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/71#abs-2 (2) Artikel 40 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/71#abs-3 (3) Die Artikel 44 bis 46 und die Artikel 48 und 49 finden entsprechende Anwendung. Die EZB gibt in einem Beschluss die Gründe an, aufgrund derer sie zu dem Schluss kommt, dass besondere Umstände vorliegen.

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