Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 58 Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/58#abs-1 (1) Eine NCA kann der EZB mitteilen, dass sie ein beaufsichtigtes Unternehmen in Bezug auf ihre Volkswirtschaft als bedeutend einschätzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/58#abs-2 (2) Die EZB beurteilt die Mitteilung der NCA auf Grundlage der in Artikel 57 Absatz 1 festgelegten Kriterien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/58#abs-3 (3) Artikel 57 findet entsprechende Anwendung.