Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 153 Schlussbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.