Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 153 Schlussbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

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