Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 76 Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/76#abs-1 (1) Erfüllt der Antrag nach Auffassung der NCA alle im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zulassungsbedingungen, arbeitet sie einen Beschlussentwurf aus, mit dem der EZB die Erteilung der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut vorgeschlagen wird (nachfolgend „Entwurf eines Zulassungsbeschlusses“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/76#abs-2 (2) Die NCA stellt sicher, dass der Entwurf eines Zulassungsbeschlusses der EZB und dem Antragsteller spätestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der nach einschlägigem nationalen Recht für die Prüfung eines Zulassungsantrags vorgesehenen Frist übermittelt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/76#abs-3 (3) Die NCA kann vorschlagen, einen Entwurf eines Zulassungsbeschlusses gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht mit Empfehlungen zu versehen oder an Bedingungen und/oder Beschränkungen zu knüpfen. In diesen Fällen ist die NCA für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen und/oder Beschränkungen verantwortlich.