Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 145 Verfahren und Mitteilung einer Vor-Ort-Prüfung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/145#abs-1 (1) Die EZB unterrichtet die juristische Person, die sich einer Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, von dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beschluss und nennt ihr die Mitglieder des Vor-Ort-Prüfungsteams mindestens fünf Arbeitstage vor dem Beginn der Vor-Ort-Prüfung. Sie unterrichtet die NCA des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden soll, mindestens eine Woche vor Unterrichtung der juristischen Person, die sich der Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, über diese Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/145#abs-2 (2) Die EZB kann eine Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Mitteilung an das betroffene beaufsichtigte Unternehmen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern. Die NCA wird so bald wie möglich vor dem Beginn dieser Vor-Ort-Prüfung unterrichtet.