Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014
VO (EU) Nr. 468/2014Art 14 Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/14#abs-1 (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der SSM-Verordnung übt die EZB die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus, wenn eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung bedeutend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/14#abs-2 (2) Ist eine Zweigstelle weniger bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung, übt die NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird, die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus.