Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 14 Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/14#abs-1 (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der SSM-Verordnung übt die EZB die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus, wenn eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung bedeutend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/14#abs-2 (2) Ist eine Zweigstelle weniger bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung, übt die NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird, die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus.

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