Gesetze / VO (EU) Nr. 468/2014

VO (EU) Nr. 468/2014

Art 130 Verjährungsfristen für die Verhängung von Verwaltungssanktionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/130#abs-1 (1) Die Befugnis der EZB, Verwaltungssanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen zu verhängen unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verstoß begangen wurde. Im Falle laufender und wiederholter Verstöße beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Verstoß nicht mehr besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/130#abs-2 (2) Maßnahmen, die von der EZB für die Zwecke der Untersuchung oder Einleitung von Verfahren in Bezug auf einen Verstoß nach Artikel 124 ergriffen wurden, unterbrechen die Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen. Die Verjährungsfrist wird mit Wirkung ab dem Tag unterbrochen, an dem die Maßnahme dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mitgeteilt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/130#abs-3 (3) Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem ein der doppelten Dauer der Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist, ohne dass die EZB eine Verwaltungssanktion verhängt hat. Dieser Zeitraum kann um die Dauer der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/130#abs-4 (4) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungssanktionen wird für die Dauer eines Überprüfungsverfahrens vor dem administrativen Überprüfungsausschuss oder eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof im Hinblick auf den Beschluss des EZB-Rates gehemmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/130#abs-5 (5) Die Verjährungsfrist wird auch für die Dauer schwebender, mit denselben Tatsachen zusammenhängender Strafverfahren gegen das beaufsichtigte Unternehmen gehemmt.

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